Verlustrücktrag

Verlustrücktrag
I. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht:Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden ( Verlustausgleich), sind bis zu einem Betrag von insgesamt 511.500 Euro wie  Sonderausgaben vom  Gesamtbetrag der Einkünfte des dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; auf den V. kann der Steuerpflichtige auf Antrag ganz oder teilweise verzichten, z.B. wenn für ihn ein  Verlustvortrag günstiger ist (§ 10d I EStG). Nicht rücktragsfähige Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags berücksichtigt werden.
- Sonderregelung: Bei Mantelkauf ( Mantel; § 8 IV KStG).
- Vgl. auch  Verlustabzug.
II. Gewerbesteuerrecht:Das Gewerbesteuerrecht kennt keinen V.
- Vgl. auch  Verlustvortrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Verlustrücktrag — Ein Verlustvortrag ist die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren/Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Diese Verluste können auf spätere… …   Deutsch Wikipedia

  • Carry Back — ⇡ Verlustrücktrag …   Lexikon der Economics

  • Verlustausgleich — Mit dem Verlustausgleich i.w.S. wird die Verlustbehandlung im Einkommensteuerrecht umschrieben. Hierbei können Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten vor der endgültigen Besteuerung verrechnet werden …   Deutsch Wikipedia

  • Verlustabzug — 1. Begriff: V. ist der Oberbegriff für alle Möglichkeiten, negative Einkünfte (Verluste) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (⇡ Einkommensteuer) abziehen zu können. 2. Wirtschaftliche Bedeutung: a) Positiver Effekt: Durch den V.… …   Lexikon der Economics

  • Verlustvortrag — I. Einkommen und Körperschaftsteuerrecht:Nicht durch ⇡ Verlustrücktrag berücksichtigte oder auf Antrag nicht durch Verlustrücktrag berücksichtigte Verluste sind in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen wie ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Verlustabzug — Verlust|abzug,   im Steuerrecht (§ 10 d EStG und § 8 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz) die Bezeichnung für die Möglichkeit, einen Jahresverlust von den positiven Einkünften vorangegangener und gegebenenfalls künftiger Jahre abzuziehen… …   Universal-Lexikon

  • Verlustvortrag — Ein Verlustvortrag ist die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren/Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Diese Verluste können auf spätere… …   Deutsch Wikipedia

  • Werbungskosten — Als Werbungskosten (Abk. WK) werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.… …   Deutsch Wikipedia

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